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Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 BauGB)

BauGB Grundstückskauf Gemeinde

Beim Kauf eines Grundstücks kann die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht haben und in den Kaufvertrag eintreten. Geregelt ist das in den §§ 24 ff. BauGB. Diese Seite erklärt, wann das Vorkaufsrecht greift, wie es ausgeübt wird, welche Fristen gelten und was das für deinen Kauf bedeutet.

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Was ist das gemeindliche Vorkaufsrecht?

Verkauft jemand ein Grundstück, darf die Gemeinde in bestimmten Fällen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintreten – zu den dort vereinbarten Bedingungen. Ziel ist die Sicherung städtebaulicher Entwicklungen. Das Vorkaufsrecht entsteht aus dem Gesetz, ein Grundbucheintrag ist dafür nicht nötig.

Wann greift es? (§ 24 BauGB)

Ein allgemeines Vorkaufsrecht besteht insbesondere bei Grundstücken, die zum Beispiel:

  • im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsflächen festgesetzt sind,
  • in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet liegen,
  • im Umlegungsgebiet oder förmlich festgelegten Gebieten liegen,
  • für Hochwasserschutz oder Gemeinbedarf vorgesehen sind.

Daneben gibt es das besondere Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB), das die Gemeinde per Satzung für weitere Flächen begründen kann. Ob deine Fläche betroffen ist, hängt am Bebauungsplan bzw. an Satzungen der Gemeinde.

Ablauf und Frist

  1. 1
    Der Notar zeigt den Kaufvertrag der Gemeinde an.
  2. 2
    Die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht durch Bescheid auszuüben.
  3. 3
    Übt sie es nicht aus, stellt sie ein Negativzeugnis aus – erst dann läuft der Kauf normal weiter und der Käufer wird ins Grundbuch eingetragen.

Was bedeutet das für deinen Kauf?

In den allermeisten Fällen wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt; das Negativzeugnis ist dann eine Formalie, die den Kauf aber um einige Wochen verzögern kann. Die Gemeinde darf das Vorkaufsrecht zudem nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt. Plane die Frist im Zeitplan ein und kläre früh mit Notar und Gemeinde, ob deine Fläche betroffen ist.

Häufige Fragen

Was ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde?
Es erlaubt der Gemeinde, beim Verkauf bestimmter Grundstücke anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten – zu denselben Bedingungen. Grundlage sind die §§ 24 ff. BauGB; ein Grundbucheintrag ist nicht erforderlich.
Wann darf die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben?
Vor allem bei Grundstücken in Sanierungs-, Entwicklungs- oder Umlegungsgebieten, bei im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke festgesetzten Flächen oder per besonderer Satzung – und nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit es rechtfertigt.
Wie lange dauert das Vorkaufsrecht?
Die Gemeinde muss das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausüben. Tut sie das nicht, stellt sie ein Negativzeugnis aus und der Kauf läuft normal weiter.
Was ist ein Negativzeugnis?
Die Bestätigung der Gemeinde, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt. Es wird für die Eintragung des Käufers ins Grundbuch benötigt, wenn ein Vorkaufsrecht in Betracht kam.

⚠ Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Satzungen der Gemeinde und die Auskunft von Gemeinde und Notar.

Weiterführende Seiten auf flurcheck.de
  • → Bebauungsplan vs. Flächennutzungsplan
  • → Bauland & Bauerwartungsland
  • → Grundstück bewerten
  • → Bauantrag & Flurstück
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