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Wegerecht & Grunddienstbarkeit

Grundbuch Abt. II § 1018 BGB Wegerecht

Ein Wegerecht erlaubt es, ein fremdes Grundstück zu überqueren – etwa um zur eigenen, hinten liegenden Parzelle zu gelangen. Rechtlich ist das meist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Diese Seite erklärt, wie sie eingetragen wird, wer zahlt, was der Unterschied zur Baulast ist und wie sich beides auf den Grundstückswert auswirkt.

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Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist ein Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks (herrschendes Grundstück), das ein anderes Grundstück (dienendes Grundstück) belastet. Sie ist an das Grundstück gebunden, nicht an eine Person – sie bleibt also auch nach einem Verkauf bestehen. Typische Beispiele:

  • Wegerecht / Überfahrtsrecht: Gehen und Fahren über das fremde Grundstück.
  • Leitungsrecht: Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Gasleitungen über das Nachbargrundstück.
  • Geh- und Fahrrecht für Versorger oder bauliche Beschränkungen (z. B. nicht zu bebauen).

Eintragung im Grundbuch

Grunddienstbarkeiten stehen in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks. Die Bestellung erfolgt durch notarielle Einigung und Eintragung. Wer ein Grundstück kauft, sollte das Grundbuch und den genauen Inhalt der Dienstbarkeit (Lage, Umfang, Unterhalt) prüfen. Mehr dazu auf Grundbuch & Flurstück.

Wegerecht, Notwegrecht, Baulast – die Unterschiede

  • Vertragliches Wegerecht (Grunddienstbarkeit): privatrechtlich vereinbart, im Grundbuch gesichert.
  • Notwegrecht (§ 917 BGB): gesetzlicher Anspruch, wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat – gegen eine Geldrente, ohne Grundbucheintrag.
  • Baulast: öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht, nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis. Wegerecht und Baulast können nebeneinander nötig sein.

Wer zahlt – und was es für den Wert bedeutet

Die Unterhaltung des Weges trägt im Zweifel der Berechtigte; konkrete Regelungen ergeben sich aus der Vereinbarung. Für den Wert gilt: Ein Wegerecht zugunsten des eigenen Grundstücks ist ein Plus (Erschließung gesichert). Eine Belastung zulasten wirkt eher wertmindernd. Beziehe das in eine Grundstücksbewertung mit ein und prüfe Lage und Zuschnitt vorab kostenlos über die Flurstücksdaten.

Häufige Fragen

Wo steht ein Wegerecht?
Ein vertragliches Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten (dienenden) Grundstücks eingetragen. Ein Notwegrecht nach § 917 BGB besteht dagegen kraft Gesetzes ohne Eintragung.
Bleibt ein Wegerecht beim Verkauf bestehen?
Ja. Eine Grunddienstbarkeit ist an das Grundstück gebunden und gilt unabhängig vom Eigentümerwechsel weiter – sowohl auf dem dienenden als auch auf dem herrschenden Grundstück.
Was ist der Unterschied zwischen Wegerecht und Baulast?
Das Wegerecht ist privatrechtlich und steht im Grundbuch. Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und steht im Baulastenverzeichnis. Für ein Bauvorhaben können beide erforderlich sein.
Mindert ein Wegerecht den Grundstückswert?
Eine Belastung zulasten des eigenen Grundstücks wirkt tendenziell wertmindernd, weil die Nutzung eingeschränkt ist. Ein Wegerecht zugunsten des eigenen Grundstücks sichert dagegen die Zufahrt und ist eher werterhöhend.

⚠ Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Für konkrete Vereinbarungen einen Notar oder Fachanwalt hinzuziehen.

Weiterführende Seiten auf flurcheck.de
  • → Baulast & Baulastenverzeichnis
  • → Grundbuch & Flurstück
  • → Grundstück bewerten
  • → Flurstück jetzt prüfen
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